Wann spricht man von Kindeswohlgefährdung?

Kindeswohlgefährdung ist…
wenn das Verhalten von Eltern oder anderen Personen in solchem Ausmaß
in Widerspruch zu den Bedürfnissen des Kindes steht, dass mit ziemlicher
Sicherheit eine erhebliche Beeinträchtigung in der Entwicklung des Kindes
droht.

Drei Merkmale sind dabei von Bedeutung:
      1. Es besteht eine gegenwärtige Gefahr.
      2. Die Beeinträchtigung der Entwicklung des Kindes ist mit Sicherheit
          vorhersagbar.
      3. Das Ausmaß der Schädigung ist erheblich.

Eine weitergefasste Definition des Kinderschutz-Zentrum Berlin sagt:

KINDESWOHLGEFÄHRDUNG ist...
ein das Wohl und die Rechte eines Kindes (nach Maßgabe gesellschaftlich
geltender Normen und begründeter professioneller Einschätzung)
beeinträchtigendes Verhalten oder Handeln bzw. ein Unterlassen einer
angemessenen Sorge durch Eltern oder andere Personen in Familien oder
Institutionen (wie z.B. Heimen, Kindertagesstätten, Schulen, Kliniken oder in
bestimmten Therapien) das zu nicht-zufälligen Verletzungen, zu körperlichen
und seelischen Schädigungen und/oder Entwicklungsbeeinträchtigungen
eines Kindes führen kann, was die Hilfe und eventuell das Eingreifen von
Jugendhilfeeinrichtungen und Familiengerichten in die Rechte der Inhaber
der elterlichen Sorge im Interesse der Sicherung der Bedürfnisse und des
Wohls eines Kindes notwendig machen kann.

(Kindeswohlgefährdung. Erkennen und Helfen., Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V., 2009)

Kindeswohlgefährdung kann aufgrund verschiedener Ursachen
entstehen:

     1. Erziehungsberechtigte Personen wenden Methoden an, die dem
         Kind schaden.
     2. Erziehungsberechtigte Personen vernachlässigen elementare
         Bedürfnisse des Kindes.

In beiden Fällen kann es sein, dass die Erziehungsberechtigten willentlich
dem Kind schaden oder sich aufgrund unverschuldeten Versagens in der
Weise verhalten. Neben Erziehungsberechtigten kann es auch das Verhalten
von Dritten (Verwandte, Freunde, Geschwister, Fremde) sein, welches das
Kind gefährdet. Die Erziehungsberechtigten sind in der Verantwortung, das
Kind davor zu schützen.

Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern zur Abwendung der Gefahr
Erkennen Eltern die Gefahren für ihr Kind und wollen sie diese abwenden,
brauchen sie oft Unterstützung von außen, insbesondere wenn sie selbst
für die Gefährdung mit verantwortlich sind. Stellt sich heraus, dass ihnen
Fähigkeiten fehlen, die zur Abwendung der Gefahr notwendig sind, ist das
Kindeswohl trotz Bereitschaft der Eltern weiter gefährdet.

 

Kindeswohlgefährdung

keine Kindeswohlgefährdung

Ein Kind hat blaue Flecken und wirkt insgesamt
traurig. Seine Schulleistungen sind in letzter Zeit
immer schlechter geworden.
Ein Kind kommt öfter in schmutzigen Sachen,
wäscht und kämmt selten Haare. Es ist mit seinen
Eltern und Geschwistern oft unterwegs auf dem
Bauernhof oder am Wochenende zelten. Es wirkt
fröhlich und ausgeglichen. Seine Schulleistungen
sind durchschnittlich gut.
1. Gegenwärtige Gefahr: Das Kind wird
geschlagen.
1. Gegenwärtige Gefahr: Das Kind könnte
eine Hautkrankheit bekommen oder von
Ungeziefer befallen werden. Gegenwärtig ist
es jedoch gesund.
2. Beeinträchtigung der Entwicklung: Das Kind
verliert sein Selbstbewusstsein und seine
Lebensfreude. Seine psychische Gesundheit
ist gefährdet.
2. Beeinträchtigung der Entwicklung: Es
könnte sein, dass andere Kinder nicht gern
mit dem stinkenden Kind spielen wollen
und seine soziale Entwicklung dadurch
beeinflusst wird. Das ist jedoch nicht mit
Sicherheit vorhersagbar. Im Moment hat das
Kind Freunde, spielt auch viel mit seinen
Geschwistern und seine soziale Entwicklung
ist altersgerecht.

3. Ausmaß der Schädigung: erheblich

3. Ausmaß der Schädigung: unerheblich

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