§ 1 Sächsisches Schulgesetz (SchulG)
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule (Auszug)

Quelle: Sächsische Staatskanzlei (Hrsg.): revosax URL:
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4192-Saechsisches-
Schulgesetz#p1
Stand: 30.07.2018

(1)  

Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der
Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
und der Verfassung des Freistaates Sachsen. Eltern und Schule
wirken bei der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags
partnerschaftlich zusammen.

(2)  

Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule wird bestimmt durch
das Recht eines jeden jungen Menschen auf eine seinen Fähigkeiten
und Neigungen entsprechende Erziehung und Bildung ohne Rücksicht
auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage.

(3)  

Die schulische Bildung soll zur Entfaltung der Persönlichkeit der
Schüler in der Gemeinschaft beitragen. Diesen Auftrag erfüllt
die Schule, indem sie den Schülern insbesondere anknüpfend
an die christliche Tradition im europäischen Kulturkreis Werte
wie Ehrfurcht vor allem Lebendigen, Nächstenliebe, Frieden und
Erhaltung der Umwelt, Heimatliebe, sittliches und politisches
Verantwortungsbewusstsein, Gerechtigkeit und Achtung vor
der Überzeugung des anderen, berufliches Können, soziales
Handeln und freiheitliche demokratische Haltung vermittelt, die zur
Lebensorientierung und Persönlichkeitsentwicklung sinnstiftend
beitragen.

(4)  Die Schule fördert die Lernfreude der Schüler. Mit der Vermittlung
von Alltags- und Lebenskompetenz und durch Berufs- und
Studienorientierung bereitet sie die Schüler auf ein selbstbestimmtes
Leben vor. [...]

(5) 

Die Schüler sollen insbesondere lernen,

1. selbstständig, eigenverantwortlich und in sozialer Gemeinschaft
    zu handeln,
2. für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen
    zu erbringen,
3. eigene Meinungen zu entwickeln und Entscheidungen zu treffen,
    diese zu vertreten und den Meinungen und Entscheidungen
    anderer Verständnis und Achtung entgegenzubringen,
4. allen Menschen vorurteilsfrei zu begegnen, unabhängig von
    ihrer ethnischen und kulturellen Herkunft, äußeren Erscheinung,
    ihren religiösen und weltanschaulichen Ansichten und ihrer
    sexuellen Orientierung sowie für ein diskriminierungsfreies
    Miteinander einzutreten,
5. Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport und
    Spiel zu entwickeln, sich verantwortungsvoll im Straßenverkehr
    zu verhalten, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben,
6. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und
    Ausdrucksfähigkeit zu entfalten, kommunikative Kompetenz
    und Konfliktfähigkeit zu erwerben, musisch- künstlerische
    Fähigkeiten zu entwickeln,
7. angemessen, selbstbestimmt, kompetent und sozial
    verantwortlich in einer durch Medien geprägten Welt zu
    handeln sowie Medien entsprechend für Kommunikation und
    Information einzusetzen, zu gestalten, für das kreative Lösen
    von Problemen und das selbstbestimmte Lernen zu nutzen
    sowie sich mit Medien kritisch auseinander zu setzen und
8. Ursachen und Gefahren der Ideologie des Nationalsozialismus
    sowie anderer totalitärer und autoritärer Regime zu erkennen
    und ihnen entgegenzuwirken.

(6) 

Die Schule ermutigt die Schüler, sich mit Fragen des gesellschaftlichen
Zusammenlebens, mit Politik, Wirtschaft, Umwelt und Kultur
auseinanderzusetzen, befähigt sie zu zukunftsfähigem Denken und
weckt ihre Bereitschaft zu sozialem und nachhaltigem Handeln.

(7) 

Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit
und ohne Behinderungen. Inklusion ist ein Ziel der Schulentwicklung
aller Schulen.

(8) 

Die Schule fördert Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist,
durch zusätzliche Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache. Sie
sollen gemeinsam mit allen anderen Schülern unterrichtet werden
und aktiv am gemeinsamen Schulalltag teilnehmen.

(9) 

Bei der Gestaltung der Lernprozesse werden die unterschiedliche
Lern- und Leistungsfähigkeit der Schüler inhaltlich und didaktischmethodisch
berücksichtigt sowie geschlechterspezifische
Unterschiede beachtet.

 (10) 

In Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags pflegt die Schule
eine gute Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Institutionen und
gesellschaftlichen Partnern.

 (11) 

In Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages entwickelt
die Schule ihr eigenes pädagogisches Konzept und plant und
gestaltet den Unterricht und seine Organisation auf der Grundlage
der Lehrpläne in eigener Verantwortung. Die pädagogischen,
didaktischen und schulorganisatorischen Grundsätze zur Erfüllung
des Bildungsauftrages im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Ressourcen legt die Schule in einem Schulprogramm fest. Auf der
Grundlage des Schulprogramms bewerten die Schule und die
Schulaufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen das Ergebnis
der pädagogischen Arbeit. Die Bewertung ist Bestandteil des
Schulporträts.

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