Welche gesetzlichen Grundlagen gelten?
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen gehören zur
Kinder- und Jugendhilfe, die im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII geregelt
ist. In §22 SGB VIII steht zum Auftrag von Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege:
§ 22 SGB VIII (Auszug)
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
- die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, - die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
- den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser
miteinander vereinbaren zu können.
Die Förderung der Kinder sowie die Unterstützung der Eltern bei der
Erziehung in der Familie sind dem Gesetz nach Kernaufgaben von
pädagogischen Fachkräften in Kindertageseinrichtungen sowie von
Kindertagespflegepersonen. Gelingt es, Kinder und deren Eltern für die Zeit in
der Kindertagespflege bzw. Kindertageseinrichtung erfolgreich zu begleiten,
gewinnt das einzelne Kind dadurch große Entwicklungschancen für den
weiteren Lebensweg. In diesem Sinne sind Kindertagespflegepersonen und
Kindertageseinrichtungen präventiv wirksam, um gesundes Aufwachsen zu
fördern und die Bildung des Kindes von Anfang an zu unterstützen.
Der §22a SGB VIII benennt zwei wichtige Punkte, die in diesem
Zusammenhang von besonderer Bedeutung sind:
§ 22a SGB VIII (Auszug)
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die
Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten
- mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen zum Wohl
der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses
mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen - im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und
-beratung
Kinder brauchen die Erfahrung, dass Eltern und Einrichtung
zusammenarbeiten, sonst geraten sie in sie belastende Loyalitätskonflikte.
Studien weisen nach, dass die Leistungsbereitschaft der Kinder und damit
ihre Bildungschancen steigen, wenn Kinder eine Zusammenarbeit zwischen
Familie und Einrichtung wahrnehmen können. Die Formulierung „zum Wohl
der Kinder“ weist darauf hin, dass die Erziehungspartnerschaft grundlegende
Bedingung für das Wohlbefinden der Kinder in der Einrichtung ist. Sie als
Fachkräfte und Kindertagespflegepersonen sind angehalten, um der Kinder
Willen immer wieder an der Beziehung zu den Eltern zu arbeiten. Das gehört
zu Ihrem originären Arbeitsauftrag.
⇒ Beziehung zu den Eltern
Es gehört ebenfalls zum Auftrag von Kindertageseinrichtungen, mit anderen
Institutionen im Umfeld der Einrichtung zusammenzuarbeiten. Durch
persönliche Kontakte bestehen erfahrungsgemäß die besten Chancen,
Eltern z.B. ein Familienbildungsangebot zu vermitteln.
Zitat aus dem Sächsischen Bildungsplan |
(SMS, 2006,Grundlagen, Seiten 8-10) |