Welche gesetzlichen Grundlagen gelten?

 

Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen gehören zur
Kinder- und Jugendhilfe, die im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII geregelt
ist. In §22 SGB VIII steht zum Auftrag von Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege:


§ 22 SGB VIII (Auszug)


(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

  1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und
    gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
  2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
  3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser
    miteinander vereinbaren zu können.

Die Förderung der Kinder sowie die Unterstützung der Eltern bei der
Erziehung in der Familie sind dem Gesetz nach Kernaufgaben von
pädagogischen Fachkräften in Kindertageseinrichtungen sowie von
Kindertagespflegepersonen. Gelingt es, Kinder und deren Eltern für die Zeit in
der Kindertagespflege bzw. Kindertageseinrichtung erfolgreich zu begleiten,
gewinnt das einzelne Kind dadurch große Entwicklungschancen für den
weiteren Lebensweg. In diesem Sinne sind Kindertagespflegepersonen und
Kindertageseinrichtungen präventiv wirksam, um gesundes Aufwachsen zu
fördern und die Bildung des Kindes von Anfang an zu unterstützen.

Der §22a SGB VIII benennt zwei wichtige Punkte, die in diesem
Zusammenhang von besonderer Bedeutung sind:

§ 22a SGB VIII (Auszug)

 

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die
Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten

  1. mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen zum Wohl
    der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses
    mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen
  2. im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und
    -beratung

Kinder brauchen die Erfahrung, dass Eltern und Einrichtung
zusammenarbeiten, sonst geraten sie in sie belastende Loyalitätskonflikte.
Studien weisen nach, dass die Leistungsbereitschaft der Kinder und damit
ihre Bildungschancen steigen, wenn Kinder eine Zusammenarbeit zwischen
Familie und Einrichtung wahrnehmen können. Die Formulierung „zum Wohl
der Kinder“ weist darauf hin, dass die Erziehungspartnerschaft grundlegende
Bedingung für das Wohlbefinden der Kinder in der Einrichtung ist. Sie als
Fachkräfte und Kindertagespflegepersonen sind angehalten, um der Kinder
Willen immer wieder an der Beziehung zu den Eltern zu arbeiten. Das gehört
zu Ihrem originären Arbeitsauftrag.

⇒ Beziehung zu den Eltern

 

Es gehört ebenfalls zum Auftrag von Kindertageseinrichtungen, mit anderen
Institutionen im Umfeld der Einrichtung zusammenzuarbeiten. Durch
persönliche Kontakte bestehen erfahrungsgemäß die besten Chancen,
Eltern z.B. ein Familienbildungsangebot zu vermitteln.

 

Zitat aus dem Sächsischen Bildungsplan


Als Teil der Kinder- und Jugendhilfe sind Kindertageseinrichtungen
Bestandteile eines weit verzweigten Netzes von
Unterstützungsmöglichkeiten, das im Zusammenwirken mit Müttern,
Vätern und anderen Sorgeberechtigten Kindern so weit wie möglich
gleiche Startchancen ermöglichen soll, indem Benachteiligungen und
Beeinträchtigungen rechtzeitig erkannt werden und eine gezielte, an
den individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten ansetzende Förderung
eines jeden Kindes die Persönlichkeitsentwicklung unterstützen soll. […]
Die Erwachsenen sind dafür verantwortlich, dass -frei nach Comeniusalle
Kinder alles lernen können. […] In struktureller Hinsicht hängen die
Bildungsvoraussetzungen der Kinder von den Chancen zum Erwerb
von sozialem Status und sozialer Anerkennung ab. Diese können
sowohl durch soziale Benachteiligung als auch durch individuelle
Beeinträchtigungen reduziert werden. In vielen Familien machen Kinder
Erfahrungen des Scheiterns, des Misserfolgs und der Unzulänglichkeit,
die zukunftsbezogene Bestrebungen und das Engagement für die
Verbesserung der eigenen Lebenssituation wenig Erfolg versprechend
erscheinen lassen. […] Für Erzieherinnen und Erzieher ist es wichtig, die
unterschiedlichen Lebenssituationen der Kinder sensibel wahrzunehmen
und gerade im Falle von Belastungen und Beeinträchtigungen positive
Bildungserfahrungen zu ermöglichen…

(SMS, 2006,Grundlagen, Seiten 8-10)

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